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AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

 

§ 1 Zahlung

1. Das einmalige Entgelt bei Kauf ist am Tag der Installation, das monatliche jeweils am 1. der folgenden Monate im Voraus fällig.

2. Entgelte für nur Leitstellenaufschaltung werden immer für 12 Monate im Voraus fällig und sind an 1 Jahr gebunden.

3. Preise für vor Ort-Wartung, Service, Kundendienst und Notdienst laut derzeit gültiger Preisliste

4. Die Wartungspauschale beinhaltet alle notwendigen Arbeiten am Sicherheitssystem vor Ort, Kosten für An/Abfahrt und den Technikerstundenlohn. Materialpreise sind nicht enthalten.

5. Der Kunde verpflichtet sich, das monatliche Entgelt für die Leistungen von AVT durch Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren zu entrichten. Dafür ermächtigt er AVT, die jeweils zu leistende Zahlung mittels Lastschrift bei seiner Bank einzuziehen.

6. Bei Kauf von Produkten von AVT bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von AVT.

 

§ 2 Instandhaltung und Instandsetzung

1. Auf die Gerätschaften obliegt die derzeit gültige Garantie.

2. Eine unentgeltliche Instandsetzungspflicht besteht jedoch nicht, wenn die Gerätschaften durch ein Verschulden des Kunden, z. B. durch eine nicht vertragsgemäße Benutzung beschädigt werden. Diese Pflicht besteht weiterhin nicht bei Beschädigung der Gerätschaften durch a) Eingriff in die installierten Gerätschaften durch nicht von AVT autorisierte Personen, b) einen Unfall (Erschütterung, Sturz, Kurzschluss, Blitzschlag, Überschwemmung, etc.), c) Spannungswechsel der Strom- und Telefonversorgung oder d) außergewöhnliche Veränderungen der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub). In diesen Fällen hat der Kunde die Instandsetzungskosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste von AVT zu tragen, es sei denn, der Schaden ist durch eine grobe Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht von AVT entstanden und AVT hat es trotz Aufforderung des Kunden unterlassen die Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.

 

§ 3 Pflichten des Kunden

1. Der Kunde wird per Übernahmebestätigung die Lieferung und Installation des Systemumfangs nach Beendigung der Installation schriftlich bestätigen.

2. Er verpflichtet sich die ihm zur Verfügung gestellten Gerätschaften pfleglich zu behandeln und in seine Hausrats- bzw. Geschäftsversicherung einzubeziehen.

3. Zeigt sich während der Laufzeit des Vertrages ein Mangel, so hat der Kunde dies AVT unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an den Gerätschaften anmaßt und diese ganz oder teilweise zerstört. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 

4. Der Kunde verpflichtet sich jede Änderung seiner Rechtsform, Firma, Geschäftsbeziehung, Anschrift, Telefonnummer unverzüglich anzuzeigen.

5. Jede Änderung der Bankverbindung muss AVT unverzüglich, spätestens 10 Tage vor Fälligkeit des jeweiligen Monatsentgeltes schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 4 Vertragslaufzeit, Kündigung, Zahlungsverzug

1. Während der vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Vertrag vor Ablauf der Laufzeit nicht gekündigt werden.

2. Bei Leitstellenaufschaltung und Wartungsvereinbarung beträgt die Vertragslaufzeit 1 Jahr und verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf des Vertragsjahres von einem Partner schriftlich gekündigt wird.

3. Kommt der Kunde mit der Zahlung von 2 oder mehr monatlichen Entgelten oder mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens 2 monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug, so ist AVT berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde gegen eine andere wesentliche Vertragspflicht verstößt oder über das Vermögen des Kunden ein der Schuldenregelung des Kunden dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

4. Im Fall der fristlosen Kündigung durch AVT ist der Kunde verpflichtet, AVT den wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig. Als Schadensersatz kann AVT die monatlichen Entgelte, die bis zum Ablauf der Laufzeit oder bis zum nächsten Beendigungszeitpunkt gemäß Ziffer 2 dieses Paragraphen noch ausstehen, abgezinst mit dem gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf den Zeitpunkt der Vertragsbedingungen ohne Nachweis verlangen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens unbenommen. 

5. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Entgelten ist AVT berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes einzustellen.

 

§ 5 Haftungsbeschränkungen

1. Die Überwachung durch AVT verringert das Schadensrisiko für den Kunden erheblich. AVT kann jedoch keine Garantie dafür geben, dass Schadensfälle vermieden werden. Keine Haftung besteht für Risiken, gegen welche sich der Kunde gesondert versichern kann. Die Überwachung durch AVT ersetzt also keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen (gegen Diebstahl-, Vandalismus-, Betriebsunterbrechung-, Feuer-, Wasser-, Elektronik-, Kaskoschäden etc.)

2. AVT haftet auch nicht für Übertragungsstörungen des Wählgerätes wenn diese nicht mindestens 10 Tage vor Veränderung des Telefonanschlußes AVT schriftlich gemeldet worden sind.

3. AVT haftet bis zur Höhe der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Schäden, die dem Kunden aufgrund eines von AVT zu vertretenden Mangels der Anlage oder der verbundenen Dienstleistungen durch Fahrlässigkeit von AVT- Mitarbeitern  während der Installation entstehen und die nicht durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung oder einen Sozialversicherungsträger entschädigt werden. Ein Verschulden  der Firma AVT oder deren Beauftragten ist durch den Kunden zu beweisen. Der Haftungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung durch AVT oder deren Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend gemacht wird.

 

§ 6 Leasing

1. Bei Leasing gelten die Zahlungs- und allgemeinen Vertragsbedinungen der jeweiligen Leasinggesellschaft.

2. Die Firma AVT bekommen das System nach festgelegter Vertragslaufzeit von der Leasinggesellschaft automatisch, ohne eine Kündigung des Kunden, zurück. Mit einer Abschlußzahlung von 5 Monatsraten geht das Leasingobjekt in Kundeneigentum über.

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§ 7 Gerichtsstand

​Ist der Kunde Vollkaufmann, so wird als Gerichtsstand Balingen vereinbart.

 

§ 8 Nebenabreden, Schriftform. Salvatorische Klauseln

1. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.

2. Zukünftige Änderungen, insbesondere die Beendigung des Vertrages, bedürfen der Schriftform. Auf diese kann nur verzichtet werden, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

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